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Visum & Aufenthaltsgenehmigung

Wir bieten Beratungsleistungen zu Einwanderungsthemen an.

Aufenthaltsbewilligungen in Österreich werden immer für einen bestimmten Zweck erteilt, entweder um zu arbeiten oder um zu studieren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird normalerweise von der österreichischen Botschaft im Herkunftsland des Antragstellers ausgestellt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel, z. B. Inhaber eines Visums D, Familienangehörige von österreichischen, EWR- und Schweizer Staatsbürgern sowie Nicht-EU-Bürger, die eine Forschungsgenehmigung beantragen.

Der Aufenthalt von Ausländern für bis zu sechs Monate unterliegt dem Fremdenpolizeigesetz (FPG). Je nach Staatsangehörigkeit und Art des Visums können die Anforderungen für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung unterschiedlich sein.

Allen fremdsprachigen Dokumenten muss eine professionelle deutsche Übersetzung oder Apostille beigefügt werden. Ist der Antragsteller minderjährig, muss der Antrag notariell beglaubigt und von beiden Eltern oder Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

EU/EWR-Bürger und Schweizer Bürger

Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Staatsangehörigkeit